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Änderung § 47 SchfHwG vom 01.01.2013

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§ 47 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 47 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes beträgt 36,5 Prozent des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines oder einer Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen.

(2) Als Bemessungsgrundlage (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.