§ 47 SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 47 SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes | (Text neue Fassung)§ 47 (aufgehoben) |
(1) Die Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes beträgt 36,5 Prozent des jeweiligen jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines oder einer Beschäftigten des Bundes in Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. (2) Als Bemessungsgrundlage (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 mit dem Verhältnis aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert (Ost) und dem jeweiligen aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird. |