Änderung § 44 SchfHwG vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 SchfHwG, alle Änderungen durch Artikel 1 SchfAVNOG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SchfHwG

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§ 53 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 44 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2467
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung)

§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 44 Weitere Anwendung von Vorschriften


(Textabschnitt unverändert)

Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 neue Regelungen getroffen worden sind, sind zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung § 1 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, in der bis zum 28. November 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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