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Änderung § 18 SchfHwG vom 22.07.2017

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§ 18 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 18 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Berufspflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger


(Text neue Fassung)

§ 18 Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers


vorherige Änderung

(1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen.

(2) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen keine Bescheinigungen nach § 16 Satz 1 für Anlagen in ihrem Bezirk ausstellen, die sie oder andere Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. § 11 gilt entsprechend.



(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen.

(2) 1 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen nach § 16 Absatz 1 für Anlagen in seinem Bezirk oder als Vertreter in einem anderen Bezirk ausstellen, die

1. er
oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen haben oder

2. eine Gesellschaft verkauft,
eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen hat, an welcher der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder seine Angehörigen oder Angehörige seines Betriebs rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt sind.

2 Angehörige des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers im Sinne des Satzes 1 sind die in
§ 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Angehörigen.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 hat sich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach den Vorschriften über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. 2 §
11 ist entsprechend anzuwenden.