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Änderung § 30 SchfHwG vom 01.01.2020

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§ 30 SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 30 SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 57 Abs. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)