Kapitel 1 - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.11.2008, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7111-5 Schornsteinfeger
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Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kapitel 1 Organisation
§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 29 Geschäftsführung
§ 30 Aufsicht

Teil 2 Versorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Kapitel 1 Organisation

§ 27 Schließung der Zusatzversorgung


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2467 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächtigung


§ 28 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Versorgungsanstalt). 2Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Zusatzversorgung.

(2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 284 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 29 Geschäftsführung


§ 29 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. 2Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Zu den Verwaltungsaufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere

1.
die Feststellung und Zahlung der Leistungen,

2.
die Führung und der jährliche Abschluss der Rechnungs- und Kassenbücher,

3.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

4.
die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser muss die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, eine Darstellung der Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthalten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,

5.
die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500.000 Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen,

6.
die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Geschäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßigen Buchführung, der Angemessenheit der Verwaltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prüfungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 30 Aufsicht


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2020



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