interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG ... 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung". c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ ... c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung § ... § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung § 11 Vertretung § 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks § 12 ... benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten ... Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben." 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „§ 11 Vertretung ... ist der Bezirk erneut auszuschreiben." 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „§ 11 Vertretung (1) Der bevollmächtigte ... 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „ § 11 Vertretung (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der ... 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks (1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, ... über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden." 21. § 19 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ... Zuständigkeitsbereich" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 11 Absatz 4 ist" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 und 5 ist" ersetzt. ... In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4 ist" durch die Wörter „ § 11 Absatz 4 und 5 ist" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Bezirk ... erneut auszuschreiben, soweit er nicht dauerhaft aufgelöst wird." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „benachbarten" ... (4) Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des ...
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
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