Zitierungen von § 11 SchfHwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchfHwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfHwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SchfHwG Bestellung und kommissarische Verwaltung (vom 09.04.2025)
... mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Bezirk ist innerhalb von drei Jahren nach der letzten ...
§ 11a SchfHwG Verwaltung eines unbesetzten Bezirks (vom 22.07.2017)
... Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, ...
§ 11b SchfHwG Vertretung durch Betriebsangehörigen für die Feuerstättenschau (vom 09.04.2025)
... (4) Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des ...
§ 18 SchfHwG Berufspflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vom 09.04.2025)
... die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden. (4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2495
Artikel 1 1. SchfHwGÄndG
... 4 Nachweise; Verordnungsermächtigung". c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ ... c) Die Angaben zu den §§ 9 bis 12 werden durch die Angaben zu den §§ 9 bis 12a ersetzt: „§ 9 Öffentliche Ausschreibung § ... § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung § 11 Vertretung § 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks § 12 ... benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten ... Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben." 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „§ 11 Vertretung ... ist der Bezirk erneut auszuschreiben." 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „§ 11 Vertretung (1) Der bevollmächtigte ... 11. § 11 wird durch folgende §§ 11 und 11a ersetzt: „ § 11 Vertretung (1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der ... 11a Verwaltung eines unbesetzten Bezirks (1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, ... über die Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vertreten zu lassen. § 11 ist entsprechend anzuwenden." 21. § 19 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung
G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Artikel 1 SchfHwGuHwOÄndG Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
... Zuständigkeitsbereich" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 11 Absatz 4 ist" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 und 5 ist" ersetzt.  ... In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4 ist" durch die Wörter „ § 11 Absatz 4 und 5 ist" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Bezirk ... erneut auszuschreiben, soweit er nicht dauerhaft aufgelöst wird." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „benachbarten" ... (4) Bei einer Verhinderung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist § 11 anzuwenden. Der betriebsangehörige Vertreter wird im Namen und in Verantwortung des ...

Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 4 SchfNG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 02.04.2009)
... nach der Verkündung außer Kraft. (3) In Artikel 1 treten die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 am 1. Januar 2013 in Kraft. (4) ...


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