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Synopse aller Änderungen des SchfHwG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 85 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchfHwG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SchfHwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
SchfHwG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 85 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Schornsteinfegerregister


(1) 1 Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:

1. Name und Anschrift des Betriebs,

2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin,

3. Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde,

4. bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks,

5. Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, die im Einzelnen in die Handwerksrolle eingetragen sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. 3 Die Eintragung in das Register ist kostenlos. 4 Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. 5 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.

(Text neue Fassung)

2 Weitere Daten dürfen nicht eingetragen werden. 3 Die Eintragung in das Register ist kostenlos. 4 Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. 5 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Richtigkeit und Echtheit der gespeicherten Daten gewährleisten.

(2) 1 Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. 2 Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. 3 Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn

1. die Voraussetzungen für ihre Eintragung in das Register entfallen sind oder

2. die eingetragene Person der zuständigen Behörde anzeigt, dass sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Schornsteinfegerarbeiten mehr ausführen möchte.



§ 19 Führung des Kehrbuchs


(1) 1 In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1. Vor- und Familienname sowie Anschrift

a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder

b) des Verwalters nach § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder

c) der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;

2. Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;

3. die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;

4. das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;

5. in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;

6. das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;

7. der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;

8. die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.

2 Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) 1 Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. 2 Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. 3 Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. 4 Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) 1 Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1. die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,

2. die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und

3. elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.

2 Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 3 Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) 1 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. 2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. 3 Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dürfen die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch dürfen an die zuständige Behörde übermittelt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen dürfen Daten an öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. 3 An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit



(5) 1 Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2 Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. 3 An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1. die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und

2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.

vorherige Änderung

 


4 Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.