Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des SchfHwG am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 57 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchfHwG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
SchfHwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | SchfHwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8458/v232854-2020-01-01.htm