Dritte Verordnung zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003 (3. Post-AZV2003ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.11.2008 BGBl. I S. 2223 (Nr. 53); Geltung ab 01.04.2008
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2008 PostAZV § 2, § 3

Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2492), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit - für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Beamtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen."

2.
§ 3 wird aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.



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