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§ 16 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 16 Haupteintrag



(1) 1Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. 2Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.

(2) 1Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. 2Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. 3Der Registernummer wird für die Darstellung des Haupteintrags im elektronischen Personenstandsregister die Folgenummer „0" angefügt.

(3) Im Fall der Verwendung der Eintragsnummer eines nach § 47 Absatz 4 des Gesetzes stillgelegten Eintrags sind der Eintragsnummer ein Bindestrich und eine fortlaufende Nummer, beginnend mit der Nummer 1, anzufügen.

(4) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.





 

Frühere Fassungen von § 16 PStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
vom 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 2 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuellvor 01.11.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PStV Personenstandsregister, Registerinhalt
... Standesbeamten sowie die Hinweise und die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1. (3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standesamt in strukturierter Form ...
§ 11 PStV Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren (vom 27.06.2020)
... gespeichert wird, 3. der Personenstandseintrag mit den Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 versehen wird, 4. die erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte ...
§ 17 PStV Folgebeurkundungen (vom 01.11.2018)
... 1 angefügt. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16  ...
§ 18 PStV Hinweise
... Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt ...
§ 26 PStV Suchfunktion (vom 01.11.2013)
... sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden. (2) Für Altregister und ...
§ 64 PStV Abrufverfahren (vom 01.11.2022)
... als Auswahldaten die Registrierungsdaten des betroffenen Personenstandseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder mindestens die Namen der beurkundeten Person, das Ereignisdatum und den Ereignisort des ... Folgendes zu protokollieren: 1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Eintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 , 2. die abrufende Person und Stelle, 3. die in der Anfragenachricht ...
§ 69 PStV Übernahme in elektronische Personenstandsregister (vom 01.11.2022)
... Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen ... gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden." 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... als Auswahldaten die Registrierungsdaten des betroffenen Personenstandseintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder mindestens die Namen der beurkundeten Person, das Ereignisdatum und den Ereignisort des ... Folgendes zu protokollieren: 1. die Registrierungsdaten des abgerufenen Eintrags nach § 16 Absatz 2 Satz 1 , 2. die abrufende Person und Stelle, 3. die in der Anfragenachricht ...

Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... 3. In § 12 werden die Wörter „Erfassung und" gestrichen. 4. § 16 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Registernummer wird für die Darstellung des ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden. (2) Für Altregister ... (2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen ... gespeicherte Eintrag. (4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend. (5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register ...