(1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach §
16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.
(2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440