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§ 55 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 55 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke



(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.

(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.



 

Zitierungen von § 55 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 6E PStV (zu den §§ 48, 55, 70) Elektronische Ehebescheinigung (vom 01.11.2022)
Anlage 7E PStV (zu den §§ 48, 55, 70) Elektronische Lebenspartnerschaftsbescheinigung (vom 01.11.2022)
Anlage 8E PStV (zu den §§ 48, 55, 70) Elektronische Geburtsbescheinigung (vom 01.11.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
...  11a. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 55 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 55 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.  ... Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „ § 55 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt. 12. § 71 Absatz 3 wird wie ...