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Anlage 12 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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Anlage 12 (zu § 34) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit


Anlage 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2008 S. 2314)



 

Zitierungen von Anlage 12 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 PStV Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vom 01.11.2017)
... nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben ... erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder der gesonderte Vermerk über ... 3 Nummer 1 des Gesetzes beurkundet wird. (5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12 oder in einem gesonderten Vermerk. Das Formular oder der gesonderte Vermerk über das Ergebnis ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen
... das Wort „acht" durch das Wort „fünf" ersetzt. 2. In der Anlage 12 wird jeweils das Wort „acht" durch das Wort „fünf" ...