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Änderung § 60 PStV vom 01.11.2017

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§ 60 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 60 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister


(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

(Text neue Fassung)

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3. der Gesundheitsbehörde, soweit dies nach Landesrecht vorgesehen ist,

4. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,

5. der Meldebehörde,

6. dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,

7. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

8. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

9. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

vorherige Änderung

3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

4. dem
Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

5.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.



3. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

4.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,

7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

8. Todestag oder Todeszeitraum,

9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,

10. Familienstand des Verstorbenen,

11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

14. Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,

15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,

16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,

19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

20. Anschrift des Verstorbenen.



(heute geltende Fassung)