Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 63 PStV vom 01.11.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63 PStV, alle Änderungen durch Artikel 2 11. ZustAnpV am 1. November 2017 und Änderungshistorie der PStV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 63 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 63 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 89 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Datenübermittlung


(1) 1 Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. 2 Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. 2 Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. 3 Die Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei einem Standesamt die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung noch nicht vorliegen.

(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten soll die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. 2 Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

(3) 1 Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten erfolgt die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten. 2 Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, sind hierfür das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu verwenden.

(4) 1 Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. 2 Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.



(heute geltende Fassung)