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Änderung § 61 PStV vom 01.11.2023

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§ 61 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 61 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Mitteilungen für statistische Zwecke


(Text alte Fassung)

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

(Text neue Fassung)

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, eines Sterbefalls und einer Änderung der Geschlechtsangabe die Daten mitgeteilt, die nach den §§ 2 und 5 Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

(heute geltende Fassung)