Änderung § 63 PStV vom 01.04.2012

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§ 63 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 63 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Datenübermittlung


(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten.

(Text alte Fassung)

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei einem Standesamt die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung noch nicht vorliegen.

(Text neue Fassung)

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei einem Standesamt die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung noch nicht vorliegen.

(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten soll die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten erfolgen.

(4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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