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Änderung § 14 PStV vom 01.11.2017

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§ 14 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 14 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Berechtigungskonzept


(1) 1 Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:

1. Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,

2. Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,

3. Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,

4. Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird.

2 Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. 2 Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt. 3 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)