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Änderung § 24 PStV vom 01.11.2017

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§ 24 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 24 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters


(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde.

(Text alte Fassung)

(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen.

(3)
1 Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. 2 Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. 2 Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.


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