Änderung § 17 PStV vom 01.11.2018

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§ 17 PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 17 PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Folgebeurkundungen


(Text alte Fassung)

1 Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren. 2 Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Registernummer wird für die Darstellung von Folgebeurkundungen im elektronischen Personenstandsregister eine Folgenummer, beginnend mit der laufenden Nummer 1 angefügt. 2 Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.




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