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Synopse aller Änderungen der PStV am 01.01.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 5 des TestRegG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
PStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Testamentsverzeichnis


(1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil des Geburtenregisters.

(2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines Hinweises im Geburtenregister über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit fest, dass eine Verwahrungsnachricht vorliegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser verstorben ist; § 63 gilt entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister


(1) Das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,

5. der Meldebehörde,

6. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Ehegatten führt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,

3. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,

4. der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über den Tod, die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten führt, wenn die Ehe durch die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit aufgelöst worden ist,

3. der Meldebehörde,

4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

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5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist.



5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

6. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.


(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Ehegatten,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,

7. Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,

8. Tag und Ort der Eheschließung,

9. Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,

10. Staatsangehörigkeit der Ehegatten,

11. Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,

12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,

13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,

14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,

15. Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,

16. Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

17. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,

18. Anschriften der Ehegatten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 59 Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister


(1) Das Standesamt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 5 die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4. der Meldebehörde,

5. dem Vormundschaftsgericht, wenn einer der Lebenspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,

3. dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,

4. der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für die Lebenspartner führt,

2. der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,

2. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Lebenspartner führt,

3. der Meldebehörde,

4. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist.



5. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

6. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.


(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Lebenspartner,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,

7. Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,

8. Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,

9. Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,

10. Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,

11. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,

12. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,

13. Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,

14. Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,

15. Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

16. Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,

17. Anschriften der Lebenspartner.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 60 Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister


(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3. dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner führt,

4. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

5. dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,

6. der Meldebehörde,

7. dem Vormundschaftsgericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,

8. dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt.



9. dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,

10. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde, wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat.


(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:

1. dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,

2. dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,

3. dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,

vorherige Änderung

4. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt.



4. dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,

5. der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde, wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat.


(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1. Anlass der Beurkundung,

2. Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3. Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4. Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen des Verstorbenen,

6. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,

7. Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,

8. Todestag oder Todeszeitraum,

9. Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,

10. Familienstand des Verstorbenen,

11. Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,

12. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

13. Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

14. Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,

15. Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,

16. Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

17. Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,

18. Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,

19. Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,

20. Anschrift des Verstorbenen.