Die in Anlage
1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage
1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.
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Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 FischSeuchVuaÄndV Änderung der Fischseuchenverordnung ... 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind," ersetzt. 6. In § 16 werden die Wörter „Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das ... wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16 , 20, 28) Liste der Seuchen 1 ...