Anlage 2 - Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 13)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2008 S. 2325)

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Zitierungen von Anlage 2 Fischseuchenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 FischSeuchV Tiergesundheitsbescheinigung (vom 01.04.2012)
... nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Fische, die vor dem ...


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