Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Fischseuchenverordnung vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 FischSeuchVuaÄndV am 1. April 2012 und Änderungshistorie der FischSeuchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Schutzgebiet


(Text alte Fassung)

(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).

(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).

(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.