Änderung § 29 Fischseuchenverordnung vom 01.05.2014

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer mit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3, 5 oder 6, § 20 Abs. 1 Nr. 6 oder 7, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, § 22 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2, § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 oder § 25 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 oder § 26 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 6 Abs. 1 Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet,

2.
entgegen § 6 Abs. 2 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen §
7 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 8 Abs. 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 impft,

7.
entgegen § 13 Abs. 1 Fische aus Aquakultur verbringt,

8.
entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 Flüssigkeiten einleitet,

9. entgegen
§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder § 24 Abs. 1 Nr. 2 Fische aus Aquakultur oder von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder abgibt,

10. entgegen
§ 19 Abs. 1 Nr. 6 oder § 20 Abs. 1 Nr. 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,

11.
entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder § 20 Abs. 1 Nr. 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder

12.
entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 verendete Fische aus Aquakultur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwertet,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

3. ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2, nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

7.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

8.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen eine dort genannte Seuche impft,

9.
entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt,

10.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 Flüssigkeit einleitet,

11. ohne Genehmigung nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,

12. einer mit einer Genehmigung nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13. ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder §
20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,

14.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder

15.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.




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