Änderung § 6 AFIG vom 27.02.2024

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§ 5 AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
§ 6 AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 6 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sind die Bestimmungen des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

 



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