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Änderung § 1 AFIG vom 15.12.2010

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§ 1 AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


Dieses Gesetz dient

(Text alte Fassung)

1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin eine Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie über die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, vorgesehen ist;

2. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 223 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehen sind.

(Text neue Fassung)

1. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit darin eine Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie über die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat, vorgesehen ist;

2. der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 223 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, soweit darin Aufgaben der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit den Informationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 vorgesehen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)