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Synopse aller Änderungen des AFIG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AFIG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AFIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
AFIG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 25 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Veröffentlichung
§ 2a Datenverarbeitung
§ 3 Verordnungsermächtigungen
§ 3a (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.