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Änderung § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 05.06.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 44 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Bezugsfrist


(Text neue Fassung)

§ 1 Bezugsdauer


vorherige Änderung

Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18 Monate verlängert.



(1) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert.

(2) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf
18 Monate verlängert.

(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf zwölf
Monate verlängert.


 
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