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Änderung § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 19.12.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3854
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bezugsfrist


(Text alte Fassung)

Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 24 Monate verlängert.

(2) Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 entstanden ist, über die Bezugsfrist nach § 177 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf 18
Monate verlängert.


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