§ 3 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 (SVRechGrV 2009 k.a.Abk.)

V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2336 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-6-4-17 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2009

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64.800 Euro und monatlich 5.400 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79.800 Euro und monatlich 6.650 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2009 - 31. 12. 2009" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2009

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 54.600 Euro und monatlich 4.550 Euro,

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 67.200 Euro und monatlich 5.600 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2009 - 31. 12. 2009" um die Jahresbeträge ergänzt.



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