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§ 37b - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

1.
Geschwindigkeitsübertretungen,

2.
Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,

3.
Überfahren eines roten Lichtzeichens,

4.
Trunkenheit im Straßenverkehr,

5.
Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,

6.
Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,

7.
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,

8.
rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:

1.
amtliches Kennzeichen,

2.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

3.
Land der Zulassung,

4.
Marke des Fahrzeugs,

5.
Handelsbezeichnung,

6.
EU-Fahrzeugklasse,

7.
Name des Halters,

8.
Vorname des Halters,

9.
Anschrift des Halters,

10.
Geschlecht,

11.
Geburtsdatum,

12.
Rechtsperson,

13.
Geburtsort,

wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 37b StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2016Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
aktuell vorher 31.08.2013Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3310
aktuellvor 31.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37b StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37b StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 StVG Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten (vom 28.12.2022)
... auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 37 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
§ 5 GebOSt Persönliche Gebührenfreiheit (vom 28.07.2021)
... des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... durch die Wörter „nach § 47 Nummer 5a" ersetzt. 20. In § 37b wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils die Angabe „2011/82/EU" durch die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3310
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... den Sätzen 3 und 4 entsprechend." 6. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: „§ 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach ... 6. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: „§ 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie 2011/82/EU (1) Das ... der Europäischen Union erforderlich ist." 7. Der bisherige § 37b wird § 37c. 8. § 40 wird wie folgt geändert: a) Die ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 10 4. StVGuaÄndG Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten." 2. Die Anlage wird wie ...