§ 66 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2009 geltenden Fassung | § 66 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.02.2009 BGBl. I S. 150 |
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(Text alte Fassung) § 66 (neu) | (Text neue Fassung)§ 66 Verkündung von Rechtsverordnungen |
Rechtsverordnungen können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de |