Änderung § 1 StVG vom 26.06.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2011 geltenden Fassung
§ 1 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1124
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zulassung


(Text alte Fassung)

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist für das Fahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. 2 Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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