Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des StVG am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 3 des BFStrMGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2251

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Verkehrsvorschriften
    § 1 Zulassung
    § 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
    § 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
    § 1c Evaluierung
    § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
    § 2a Fahrerlaubnis auf Probe
    § 2b Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
    § 2c Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
    § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis
    § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
    § 4a Fahreignungsseminar
    § 4b Evaluierung
    § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
    § 5a (weggefallen)
    § 5b Unterhaltung der Verkehrszeichen
    § 6 Ausführungsvorschriften
    § 6a Gebühren
    § 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
    § 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten
    § 6d Auskunft und Prüfung
    § 6e Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung
(Text neue Fassung)

    § 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
    § 6g Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
II. Haftpflicht
    § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
    § 8 Ausnahmen
    § 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
    § 9 Mitverschulden
    § 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
    § 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
    § 12 Höchstbeträge
    § 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
    § 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
    § 13 Geldrente
    § 14 Verjährung
    § 15 Verwirkung
    § 16 Sonstige Gesetze
    § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
    § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
    § 19 (weggefallen)
    § 20 Örtliche Zuständigkeit
III. Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
    § 22 Kennzeichenmissbrauch
    § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
    § 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
    § 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen
    § 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
    § 24a 0,5 Promille-Grenze
    § 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
    § 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
    § 25 Fahrverbot
    § 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
    § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
    § 26a Bußgeldkatalog
    § 27 Informationsschreiben
IV. Fahreignungsregister
    § 28 Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
    § 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
    § 28b (weggefallen)
    § 29 Tilgung der Eintragungen
    § 30 Übermittlung
    § 30a Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
    § 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
    § 30c Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
V. Fahrzeugregister
    § 31 Registerführung und Registerbehörden
    § 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
    § 33 Inhalt der Fahrzeugregister
    § 34 Erhebung der Daten
    § 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
    § 36 Abruf im automatisierten Verfahren
    § 36a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
    § 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
    § 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
    § 37a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
    § 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
    § 37c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
    § 38 Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung
    § 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke
    § 38b Übermittlung und Nutzung für planerische Zwecke
    § 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
    § 40 Übermittlung sonstiger Daten
    § 41 Übermittlungssperren
    § 42 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
    § 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
    § 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
    § 45 Anonymisierte Daten
    § 46 (weggefallen)
    § 47 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
VI. Fahrerlaubnisregister
    § 48 Registerführung und Registerbehörden
    § 49 Zweckbestimmung der Register
    § 50 Inhalt der Fahrerlaubnisregister
    § 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
    § 52 Übermittlung
    § 53 Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
    § 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
    § 55 Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
    § 56 Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
    § 57 Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
    § 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
    § 59 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
    § 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
    § 61 Löschung der Daten
    § 62 Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
    § 63 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
VIa. Datenverarbeitung im Kraftfahrzeug
    § 63a Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
    § 63b Ermächtigungsgrundlagen
VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
    § 64 Gemeinsame Vorschriften
    § 65 Übergangsbestimmungen
    § 66 Verkündung von Rechtsverordnungen
    Anlage (zu § 24a) Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung




§ 6f Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung


vorherige Änderung

(1) Begutachtungsstellen für Fahreignung, soweit sie aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen, haben für ihre damit in Zusammenhang stehenden Leistungen von dem jeweiligen Auftraggeber ein Entgelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zu erheben.

(2)
1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der in Absatz 1 bezeichneten Begutachtungsstellen für Fahreignung zu regeln. 2 Dabei ist den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3 Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.



1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte der Begutachtungsstellen für Fahreignung festsetzen, soweit

1. die Begutachtungsstellen aus Anlass von Verwaltungsverfahren nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften medizinisch-psychologische Untersuchungen durchführen und

2. die Festsetzung erforderlich ist, um die Qualität der Begutachtung
zu fördern.

2 Bei der Festsetzung der Entgelte
ist den berechtigten Interessen der Leistungsbringer und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen. 3 Soweit der Leistungsumfang nicht einheitlich geregelt ist, sind dabei Mindest- und Höchstsätze festzusetzen.