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§ 3 - DRK-Gesetz (DRKG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 8y G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2128-3 Rotes Kreuz
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§ 3 Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen



Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund" und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz" und „Genfer Kreuz" steht dem Deutschen Roten Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage zu stellen. Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberührt.