Abschnitt 2 - DRK-Gesetz (DRKG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 8y G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 2128-3 Rotes Kreuz
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Abschnitt 2 Andere freiwillige Hilfsgesellschaften
§ 4 Rechtsstellung
§ 5 Aufgaben

Abschnitt 2 Andere freiwillige Hilfsgesellschaften

§ 4 Rechtsstellung



Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikels 26 des I. Genfer Abkommens.

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§ 5 Aufgaben



Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. sind zur Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr ermächtigt. Die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nehmen ferner die ihnen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.



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