(1) Steuerpflichtige im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und des
Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des §
2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Steuerpflichtige im Sinne des
Körperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach §
5 des
Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.