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§ 3 - Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)

Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 707-6-1-9 Wirtschaftsförderung
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§ 3 Begünstigte Betriebe



(1) Begünstigte Betriebe sind:

1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;

2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:

a)
Rückgewinnung,

b)
Bautischlerei und Bauschlosserei,

c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),

d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,

e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,

f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,

g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,

h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung,

i)
Forschung und Entwicklung,

j)
Werbung und Marktforschung,

k)
Fotografie,

l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;

3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:

a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

b)
Erholungs- und Ferienheime,

c)
Jugendherbergen und Hütten,

d)
Campingplätze.

Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.



 

Zitierungen von § 3 InvZulG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InvZulG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvZulG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 InvZulG 2010 Begünstigte Investitionen (vom 31.12.2009)
... eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, b) in einer ... b) in einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben, c) in jedem Jahr zu ... a) in das Anlagevermögen eines begünstigten Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Fördergebiet ... übergeht oder b) in einem begünstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens im Fördergebiet verbleibt ... dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem begünstigten Betrieb im Sinne des § 3 Abs. 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein ...
Anlage 2 InvZulG 2010 (zu § 3 Abs. 2 Satz 2)