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§ 16 - Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)

Artikel 1 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2350 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950
Geltung ab 11.12.2008; FNA: 707-6-1-9 Wirtschaftsförderung
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§ 16 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Bestimmungen zu § 9 zu erlassen und dabei insbesondere Einzelnotifizierungspflichten zu regeln, die sich aus den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

 
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