I. - Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG§84AnO k.a.Abk.)

A. v. 18.08.1978 BGBl. I S. 1548
Geltung ab 17.09.1978; FNA: 806-21-2-10 Berufliche Bildung

I.



Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) geändert durch Gesetz vom 12. März 1971 (BGBl. I S. 185), sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern

das Bundesverwaltungsamt

zur zuständigen Stelle im Sinne des § 84 des Berufsbildungsgesetzes für meinen Geschäftsbereich.



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