Änderung § 5 ÖLG vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 5 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Pflichten der Kontrollstellen


(1) Die Kontrollstelle ist verpflichtet, die Tätigkeit jedes Unternehmers im Sinne des Artikels 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des § 6 Abs. 2 gegen angemessene Vergütung in ihre Kontrollen einzubeziehen, soweit der Unternehmer die Einbeziehung verlangt und seine Tätigkeit in dem Land ausübt, in dem die Kontrollstelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag der Kontrollstelle eine Ausnahme von der Verpflichtung nach Satz 1 zulassen, soweit

1. die Kontrollstelle zur Gewährleistung objektiver und wirksamer Kontrollen ein berechtigtes Interesse hat, die Tätigkeit des Unternehmens nicht in ihre Kontrollen einzubeziehen und

2. das Durchführen der Kontrollen für das Unternehmen durch eine andere Kontrollstelle sichergestellt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Angaben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach den Maßgaben dieser Verordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf die ökologische oder biologische Produktion eines Erzeugnisses Bezug nehmen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern im Internet verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

(Text neue Fassung)

(2) Die Kontrollstelle hat ein Verzeichnis der in ihre Kontrollen einbezogenen Unternehmen mit den Angaben nach Satz 3 zu führen, die in der Kennzeichnung oder Werbung oder den Geschäftspapieren für ihre Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nach den Maßgaben dieser Verordnung oder der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf die ökologische oder biologische Produktion eines Erzeugnisses Bezug nehmen dürfen. Die Kontrollstelle hat das Verzeichnis laufend zu aktualisieren und den für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes zuständigen Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und Verbrauchern im Internet verfügbar zu machen. Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Unternehmens,

2. eine diesem Unternehmen durch die Kontrollstelle zugeordnete alphanumerische Identifikationsnummer,

3. Name oder Codenummer der Kontrollstelle nach Artikel 27 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

4. Art der Tätigkeit des Unternehmens nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

5. die Informationen über das Sortiment der Erzeugnisse nach Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Weitere Angaben darf das Verzeichnis nicht enthalten.

(3) Die Kontrollstellen erteilen einander die für eine ordnungsgemäße Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 genannten Art fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die für den Ort der Tätigkeit des betroffenen Unternehmens nach Landesrecht zuständige Behörde. Soweit eine Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Tatsachen feststellt, die einen hinreichenden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Verstöße der in Satz 2 genannten Art begründen, der ein nicht von der Kontrollstelle kontrolliertes Unternehmen betrifft, so teilt die Kontrollstelle die Tatsachen unverzüglich der Kontrollstelle mit, deren Kontrolle das betroffene Unternehmen untersteht. Handelt es sich im Falle des Satzes 3 um ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, so unterrichtet die Kontrollstelle auch die für den Ort der Tatsachenfeststellung nach Landesrecht zuständige Behörde über die den Verdacht begründenden Tatsachen.

(4) Beabsichtigt eine Kontrollstelle, ihre Tätigkeit - auch im Falle einer Insolvenz - einzustellen, unterrichtet sie hiervon

1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende ihrer Tätigkeit oder

2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich

die von ihr kontrollierten Unternehmen, die nach Landesrecht für den Ort der Tätigkeit der Unternehmen zuständigen Behörden sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Die Kontrollstelle darf, soweit insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, ihre Tätigkeit erst einstellen, wenn für alle von ihr kontrollierten Unternehmen das weitere Durchführen der Kontrollen sichergestellt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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