Änderung § 7 ÖLG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 ÖLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 ÖLG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 408 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Mitwirkung der Zollbehörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. Die genannten Behörden können

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von nach Artikel 23 Abs. 1 und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gekennzeichneten Erzeugnissen aus Drittländern mit. 2 Die genannten Behörden können

1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder nach den zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgeführt werden.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.



(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln. 2 Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

 



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