Gesetz zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2366 (Nr. 56); Geltung ab 11.12.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Artikel 2 Änderung des Versammlungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anhang (zu Artikel 1 § 1 Satz 2)

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Dezember 2008 BefBezG

(gesamter Text siehe Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes)

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Artikel 2 Änderung des Versammlungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Dezember 2008 VersammlG § 16

§ 16 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Bundes oder" und die Wörter „sowie des Bundesverfassungsgerichts" gestrichen.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz," werden gestrichen.

b)
Nach dem Wort „Länder" wird das Wort „werden" eingefügt.

3.
In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundes und" und die Wörter „und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" gestrichen.

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 11. Dezember 2008 BefBezG

Dieses Gesetz tritt am 11. Dezember 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 864), außer Kraft.

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Anhang (zu Artikel 1 § 1 Satz 2)



(siehe Anlage zum Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes)



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