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Änderung § 4 BfAIPG vom 15.06.2021

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§ 4 BfAIPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 BfAIPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes


(Text alte Fassung)

Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.


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