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Änderung § 9 BfAIPG vom 08.09.2015

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§ 9 BfAIPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 9 BfAIPG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 253 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen


(Text alte Fassung)

Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die in der Bundesagentur für Außenwirtschaft am 31. Dezember 2008 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 1 in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht zuvor durch andere Regelungen ersetzt werden; sie werden nicht durch bereits bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH bestehende Betriebsvereinbarungen über den gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Entsprechendes gilt für die Fortgeltung der im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bestehenden Rahmenintegrationsvereinbarung nach § 83 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 77 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes ist nicht anzuwenden.