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Änderung § 7 BfAIPG vom 01.01.2018

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§ 7 BfAIPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 7 BfAIPG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 19 Abs. 11 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Schwerbehinderte Menschen


(Text alte Fassung)

(1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text neue Fassung)

(1) Für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH tätig sind, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Arbeitgeber im Sinne des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH gelten schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund als Beschäftigte der Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH. § 6 gilt entsprechend.