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Synopse aller Änderungen des BfAIPG am 15.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juni 2021 durch Artikel 13 des BPersVGNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BfAIPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BfAIPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung
BfAIPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes


(Text alte Fassung)

Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle; sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. § 14 Absatz 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist nicht anzuwenden.