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Änderung § 6 TierErzHaVerbG vom 18.08.2010

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§ 4 TierErzHaVerbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 6 TierErzHaVerbG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Mitwirkung der Zollbehörden


(Text neue Fassung)

§ 6 Mitwirkung der Zollbehörden


vorherige Änderung

Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, mit. Die in Satz 1 genannten Behörden können

1. Sendungen von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,

2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,

3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen der in Satz 1 genannten Produkte auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Behörde vorgelegt werden.



(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung

1.
der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und

2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.

(2)
Die in Absatz 1 genannten Behörden können

1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von

a)
Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und

b) Robbenerzeugnissen
bei der Einfuhr

zur
Überwachung anhalten,

2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften

a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte,

b)
dieses Gesetzes oder

c)
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

der
sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und

3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden.